Ge­setz zur Ver­mei­dung von Um­satz­steu­er­aus­fäl­len beim Han­del mit Wa­ren im In­ter­net und zur Än­de­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten

Mit dem Gesetz sollen die noch in diesem Jahr fachlich gebotenen und zwingend notwendigen Rechtsänderungen im Steuerrecht erfolgen. Hierzu gehören notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie die Umsetzung von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Außerdem enthält das Gesetz Folgeänderungen und Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und setzt weiteren kurzfristigen fachlichen und redaktionellen Änderungsbedarf um.
Hervorzuheben sind folgende Regelungen:
  • Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet (§§ 22f und 25e – neu – UStG)
  • Verfassungskonforme Regelung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften (Anwendung des § 8c Absatz 1 Satz KStGgemäß § 34 Absatz 6 KStG)
  • Folgeänderungen zum Investmentsteuerreformgesetz 2018, z. B. Teilfreistellung nach InvStG und Organschaft (§ 15 KStG)
 

Einzweckgutschein und Mehrzweckgutschein

Gutscheine müssen fortan in sämtlichen Steuererklärungen unterteilt werden in Einzweckgutscheine und Mehrzweckgutscheine.
Früher waren diese unter anderen Namen bekannt. Der ehemals genannte Sachgutschein oder Warengutschein ist nun der Einzweckgutschein.
Wie der Name schon sagt gilt dieser nur für einen bestimmten Zweck.
 

Beispiel (Einzweckgutschein)

In einem Blumenladen kaufe ich einen Gutschein für einen 10€ Blumenstrauß. Ich muss dann direkt die 19% Umsatzsteuer bezahlen, da schon fest steht, dass der Beschenkte damit nur einen Blumenstrauß im Wert von 10€ kaufen kann und dieser 19% Umsatzsteuer hat.
 
 

Beispiel (Mehrzweckgutschein)

In einem Blumenladen kaufe ich einen Gutschein im Gesamtwert von 10€. Der Beschenkte kann sich damit kaufen was immer er will. Da noch nicht klar ist, ob die Ware im Blumenladen 7% oder 19% haben wird, muss ich für den Gutschein keine Steuer zahlen. Ein guter Vergleich für den "Mehrzweckgutschein" ist daher der Tausch eines Geldscheins gegen einen Blatt Papier wo der Geldbetrag draufsteht. Das Blatt Papier kann ich nur im besagten Laden eintauschen.
 
 
Quelle: Bundesfinanzministerium
Benno Heimpel

Von: Benno Heimpel

Benno Heimpel ist ein erfahrener Experte in der Branche der Kassensysteme und im Bereich Payment. Als Mitglied der Geschäftsführung und aktives Engagement in renommierten Branchenverbänden wie dem DFKA und der CKV gilt er als gefragter Experte in seinem Fachgebiet.

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