Verpackungssteuer in Konstanz

Verpackungssteuer seit 01.01.2025 im Kassensystem richtig umsetzen

Verpackungssteuer Konstanz Preise 2025

Verpackungssteuer Konstanz seit 01.01.2025

Die Stadt Konstanz hat eine Verpackungssteuer eingeführt, um die Nutzung von Einwegverpackungen zu reduzieren und nachhaltiges Verhalten zu fördern. Gastronomiebetriebe und Einzelhändler werden für den Einsatz von Einwegverpackungen besteuert, was den Einsatz umweltfreundlicher Alternativen unterstützen soll. Ziel ist es, Abfall zu minimieren und die Umwelt zu schonen.

 

Wir richten Ihnen gerne die entsprechenden Tasten am Kassensystem ein, damit Sie die Verpackungssteuer im Kassensystem berechnen und auswerten können. Stellen Sie gerne hier Ihre Anfrage.

 

Wichtig ist, dass auf die Verpackungssteuer (die direkt an die Stadt Konstanz zu bezahlen ist) auch Umsatzsteuer berechnet wird (die bekanntlich an das Finanzamt abzuführen ist). Sie bezahlen also auf die 0,20€ bzw. 0,50€ auch noch 7% bzw. 19% Umsatzsteuer.

 

Die Verpackungssteuer unterliegt immer dem Umsatzsteuersatz des Hauptartikels, da sie als Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer behandelt wird. Der Umsatzsteuersatz richtet sich nach dem Steuersatz des verpackten Artikels. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG gehört die Verpackungssteuer zum Entgelt für die Lieferung oder Leistung. Sie wird also so behandelt, als wäre sie Teil des Artikelpreises.

  • Ermäßigter Umsatzsteuersatz (7 %): Gilt für die meisten Lebensmittel, die außer Haus verkauft werden (z. B. Döner zum Mitnehmen).
  • Regulärer Umsatzsteuersatz (19 %): Gilt bei Dienstleistungen wie Speisenverzehr vor Ort (z. B. im Restaurant oder generell Getränke)

 

Wichtig ist:

Die Verpackungssteuer muss separat auf dem Kassenbon erscheinen, um transparent darzustellen, wie sich der Gesamtbetrag zusammensetzt.

Die Umsatzsteuerhöhe (also 7 oder 19%) hängt davon ab, welcher Artikel verpackt wurde. Vereinfacht gesagt bei Speisen zum Mitnehmen 7% (da diese beim Mitnehmen auch mit 7% versteuert werden), Speisen zum im Lokal verzehren auf Einwegbesteck mit 19% (da die Speisen im Lokal auch mit 19% versteuert werden) sowie Getränkeverpackungen mit 19% (da Getränke sowohl zum Mitnehmen als auch im Lokal mit 19% versteuert werden).

 


 

Beispiel 1 zur Berechnung der Verpackungssteuer mit Berücksichtigung der Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer (Außerhaus)

Ein Take-away-Gericht (eine Speise) kostet 10 € brutto und unterliegt 7 % MwSt (Außerhaus).

Die Verpackungssteuer beträgt 0,50 € netto.

Auf die Verpackungssteuer werden ebenfalls 7 % MwSt. berechnet (0,50 € + 0,035 € MwSt.). Der Endbetrag für den Kunden wäre 10,535 €, aufgerundet 10,54 €.

Artikel Netto Umsatzsteuer Brutto
Döner (7 % MwSt.) 9,35 € 0,65 € 10,00 €
Verpackungssteuer 0,50 € 0,04 € 0,54 €
Gesamtbetrag 9,85 € 0,69 € 10,54 €

 


Beispiel 2 zur Berechnung der Verpackungssteuer mit Berücksichtigung der Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer (Imhaus)

Ein Take-away-Gericht (eine Speise) kostet 10 € brutto und unterliegt 19 % MwSt (Imhaus).

Die Verpackungssteuer beträgt 0,50 € netto.

Auf die Verpackungssteuer werden ebenfalls 19 % MwSt. berechnet (0,50 € + 0,095 € MwSt.). Der Endbetrag für den Kunden wäre 10,595 €, aufgerundet 10,60 €.

Artikel Netto Umsatzsteuer Brutto
Döner (19 % MwSt.) 8,40 € 1,60 € 10,00 €
Verpackungssteuer 0,50 € 0,10 € 0,60 €
Gesamtbetrag 8,90 € 1,70 € 10,60 €

 


Die Verpackungssteuer ist nicht fest an einen Steuersatz gebunden. Sie hängt immer davon ab, ob der Hauptartikel mit 7 % oder 19 % Umsatzsteuer besteuert wird.

Hier finden Sie die Flyer zum Download:

Die Tasten im Kassensystem sind:

 

Taste 1 VerpSt Getränkeverpackung 0,50€ 19%
      0,595€ > 0,60€
       
Taste 2 VerpSt Speiseverpackung Außerhaus 0,50€ 7%
      0,535€ > 0,54€
       
Taste 3 VerpSt Speiseverpackung Imhaus 0,50€ 19%
      0,595€ > 0,60€
       
Taste 4 VerpSt Getränkebesteck 0,20€ 19%
      0,238€ > 0,24€
       
Taste 5 VerpSt Speisebesteck Außerhaus 0,20€ 7%
      0,214€ > 0,21€
       
Taste 6 VerpSt Speisebesteck Imhaus 0,20€ 19%
      0,238€ > 0,24€

 

Häufig gestelle Fragen zur Verpackungssteuer Konstanz

  • 1 Fällt auf die Verpackungssteuer auch noch Umsatzsteuer an?

    Ja!

     

    Zitat:

    "Die Verpackungssteuer ist eine örtliche Verbrauchsteuer – eine indirekte Steuer, die auf den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren erhoben wird. Weitere Verbrauchsteuern sind zum Beispiel die Energie-, Kaffee- oder Stromsteuer.

    Verbrauchsteuern werden gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer einbezogen. Das heißt, die Umsatzsteuer wird auf Grundlage des Entgelts zuzüglich Verpackungssteuer berechnet."

  • Bei Fragen bitte direkt an die Stadt Konstanz wenden:
    [email protected]

     

    Weitere Informationen und häufig gestellte Fragen dazu auch hier:
    https://www.konstanz.de/leben+in+konstanz/umwelt/verpackungssteuer

     

  • Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck, die für den direkten Verzehr vor Ort, als Take-away-Gericht oder To-go-Getränk genutzt werden, unterliegen der Verpackungssteuer.

    Es gibt jedoch Ausnahmen (siehe eine Frage weiter!).

    • Keine Steuer auf Mehrwegverpackungen: Mehrwegverpackungen bleiben steuerfrei.
    • Nicht besteuert werden:
      • Papierservietten und Eiswaffeln.
      • Einwegbehälter für Speisereste, die nach einem Restaurantbesuch mitgenommen werden (empfohlen wird die Nutzung umweltfreundlicher Materialien).
      • Getränkeverpackungen mit gesetzlichem Pfand.
      • Einwegverpackungen, die nachweislich zurückgenommen und stofflich recycelt werden (nicht durch Verbrennung) und außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung landen.
      • Kleinstverpackungen für Produkte wie Ketchup, Senf, Zucker oder Kaffeesahne.
      • Holzspieße, die in der Zubereitung von Speisen wie Früchtespießen, Fleischspießen oder Corn Dogs verwendet werden.
      • Industrieverpackungen für typische Kioskprodukte wie Eis, Schokoriegel, Müsliriegel oder Gummibärchen.
    •  
  • Alle essbaren Verpackungen sind nicht steuerpflichtig.

  • (Die Aufzählung ist beispielhaft und nicht vollständig)

    Getränke*

    Einwegdose, -flasche, -becher und sonstige Einweggetränkeverpackung inklusive Deckel, wie z.B.:

    • Kaffee- oder Teegetränke
    • Softdrinks

    Steuerbetrag pro Einheit/Stück: 0,50 Euro

    Warmes Essen*

    Einwegteller, -schalen, -schüsseln, -boxen und sonstige Einweglebensmittelverpackungen für warme Speisen

    Verpackungen jeglichen Materials, z.B. aus Polystyrol, Kunststoffen (Plastik), Aluminium, Papier, Pappe, Karton, Mischverbunde oder anderen Materialen mit oder ohne Deckel, z.B. für Speisen wie:

    • Burger(menüs)
    • Pommes-, Wurst-, Snack
    • Döner
    • Pizza

    Einwegtüten/-beutel, Einwickelpapier, Alufolie etc. für warme Speisen, wie z.B.:

    • Papiertüten für z.B. Leberkäswecken, Schnitzelbrötchen, warme Pizzastücke
    • Einpackpapier für Döner, Yufka, Pide, Lahmacun
    • Wrapverpackungen
    • Tüten für Pommes, Falafel

    Steuerbetrag pro Einheit/Stück: 0,50 Euro

    Kalte Speisen*

    Einwegteller, -schalen, -schüsseln, -boxen und sonstige Einweglebensmittelverpackungen für kalte Speisen, wie z.B.:

    • Boxen für Salat mit Dressing und Besteck
    • Sushiboxen
    • Eisbecher

    Tipp: Die klassische Eiswaffel bleibt steuerfrei.

    Steuerbetrag pro Einheit/Stück: 0,50 Euro

    * Für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle und to go.

    Hilfsmittel/Besteck

    • Messer, Gabel, Löffel als Set oder einzeln
    • Trinkhalme
    • Essstäbchen
    • Kaffee- bzw. Teelöffel
    • Dessertlöffel

    Steuerbetrag pro Einheit/Stück: 0,20 Euro

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