Steuerhinterziehung Kassensystem Strafen
Durch §379 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung werden alle gängigen Verhaltensweisen zur Steuerhinterziehung (Steuergefährdung) aufgeführt. Demnach sind auch Tätigkeiten, die noch keine direkte Steuerhinterziehung sind mit Strafen behaftet. So fallen alleine für den Versuch Strafen zwischen 5.000€und 25.000€ an. Durch die Möglichkeit der Kassennachschau, die seit dem 01.01.2018 jedem Prüfer eine unangekündigte Prüfung ermöglicht, ist es sehr wahrscheinlich, dass eine gesetzeswidrige Tat auffällt.
Durch einen Zufallseinkauf eines Prüfers oder eine Beobachtung können solche Misstände aufgedeckt werden. Die neue Belegausgabepflicht ermöglicht eine noch schnellere Prüfung und eine bessere Nachvollziehbarkeit. Die Barrieren Steuern zu hinterziehen sind demnach immer höher. Verdeckte Videoaufnahmen sind vor dem Gericht zugelassen. Auch die eigenen Videoaufnahmen des Unternehmens (wenn bspw. ein Bäckereibetrieb Videokameras installierth hat), kann das zuständige Finanzamt beschlagnahmen und vor Gericht gegen das Unternehmen nutzen, sollten darauf Hinweise zur Steuerhinterziehung /-gefährung enthalten sein.
Wiederholungstäter werden doppelt bestraft. Sollte also eine Kassennachschau oder sogar eine Betriebsprüfung einen Mangel aufgedeckt haben, der nach einiger Zeit so wieder im täglichen Betrieb stattfindet, bekommt das Unternehmen eine betragsmäßig höher angesetzte Strafe.
Generell greift zuerst der Sachverhalt der „leichtfertigen Steuerverkürzung”, der mit bis zu 50.000 € Geldbuße bestraft werden kann. Falls dieser nicht zur Anwendung kommt, sind im Gesetz folgende Sanktionen vorgesehen:
- Ausstellen von Belegen, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind (5.000 €)
- Belege gegen Entgelt in Verkehr bringen (5.000 €)
- Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig aufzeichnen oder verbuchen (25.000 €)
- Aufzeichnungssystem nicht oder nicht richtig verwenden (25.000 €)
- Aufzeichnungssystem nicht oder nicht richtig durch eine TSE schützen (25.000 €)
- Nicht konforme Systeme oder Software bewerben oder in Verkehr bringen (25.000 €)
Besondere Sanktionen für den Verstoß gegen die Beleg- und Meldepflicht sind nicht vorgesehen. Im Anwendungserlass zu § 146a Nr. 12.2 wird ausgeführt, dass es sich dabei um „Handlungspflichten” handelt, die mit „Zwangsmitteln” durchgesetzt werden können. Da beide Pflichten zentrale Elemente des Sicherheitskonzepts sind, dürften Verstöße ernsthafte Zweifel an der formellen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung auslösen.
Die hier aufgeführten Bußgelder sind unabhängig von eventuellen steuerlichen Konsequenzen wie einer Schätzung der Einnahmen oder Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung.
§379 Abgabenordnung (Steuergefährdung)
Paragraph 379 AO (Abgabenordnung) legt einen Großteil dieser Strafen fest. Die jeweils aktuellste Fassung des 379 AO Paragraphen finden Sie hier.