GoBD für Kassensysteme
Seit 2017 für alle Systeme in Deutschland verpflichtend einzusetzen.
Was regelt die GoBD?
Die wichtigsten Punkte:
- Einzelaufzeichnungspflicht
- digitale Daten (nicht mehr nur Z-Berichte), fortlaufende Rechnungsnummern
Was versteht man unter einer Kassensystem Einzelaufzeichnungspflicht?
Bei der Einzelaufzeichnungspflicht oder auch Einzeldatenerfassung (kurz: EDE genannt), geht es darum, dass jeder einzelne Artikel erfasst werden muss. Beim Wareneingang und beim Warenausgang. Dass heißt, dass keine Warengruppenbuchungen mehr durchgeführt werden dürfen.
Ein Artikel darf also nicht mehr nur mit der Warengruppe benannt werden sondern muss exakt zugeordnet werden können!
Geregelt ist die Einzelaufzeichnungspflicht in §146 AO in Satz 1. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen einzeln , vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnetvorzunehmen sind.
Um ein paar Beispiele zu nennen:
Bäckerei >> zulässige artikelgenaue Bezeichnung: Croissant, Mehrkornbrötchen, Roggenbrötchen etc.
Bäckerei >> unzulässige nicht artikelgenaue Bezeichnung: Backwaren, Kuchen, Torten etc.
Blumeneinzelhandel >> zulässige artikelgenaue Bezeichnung: Narzissen, Nelken, Rosen, Tulpen etc.
Blumeneinzelhandel >> unzulässige nicht artikelgenaue Bezeichnung: Blumen, Sträucher etc.
Friseure >> zulässige artikelgenaue Bezeichnung: Damen-, Herren-, Kinderhaarschnidt, Dauerwelle etc.
Friseure >> unzulässige nicht artikelgenaue Bezeichnung: Friseurleistung, Haarschnitt, Pflegeprodukte etc.
Gastronomie >> zulässige artikelgenaue Bezeichnung: 0,3l Cola, kleiner Vorspeisesalat etc.
Gastronomie >> unzulässige nicht artikelgenaue Bezeichnung: div. Getränke, Mittagsmenü, Hauptspeise etc.
Weitere Informationen rund um das Thema finden Sie in einem erstklassigen Fachbeitrag von Dipl.-Finanzwirt Tobias Teutemacher.