Belegausgabepflicht für Kassensysteme (2020)
Zusätzlich zur Meldepflicht tritt die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO ab dem 01.01.2020 in Kraft. Es reicht aus wenn der Beleg / die Rechnung dem Kunden zur Verfügung gestellt wird. Der Kunde ist nicht dazu verpflichtet den Beleg mitzunehmen oder aufzubewahren. Die Belege, die der Kunde nicht mitnimmt müssen nicht aufbwahrt werden.
Die umsatzsteuerlichen Vorschriften an eine Rechnung (insbesondere § 14 Abs. 4 UStG) bleiben unberührt. Ist die Erstellung einer Rechnung nach umsatzsteuerlichen Vorschriften nicht erforderlich, muss dennoch ein Beleg nach den Anforderungen des § 6 KassenSichV erstellt werden.
Anforderungen an einen Kassen Beleg (Rechnung)
Die erforderlichen Mindestangaben auf einem Beleg i.S.d. § 146a AO sind in § 6 KassenSichV geregelt. Alle Angaben müssen für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar und auf dem Papierbeleg oder in dem elektronischen Beleg enthalten sein.
Was muss auf der Rechnung stehen (Mindestanforderungen)
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
- das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangbeginns im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 1 sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 6
- die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
- die Transaktionsnummer im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 2
- das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und
- die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie die Seriennummer des Sicherheitsmoduls. Auf dem Beleg ist die nach § 2 Satz 2 Nr. 8 KassenSichV protokollierte Seriennummer anzugeben (vgl. AEAO zu § 146a, Nrn. 3.6.1, 3.6.2 sowie Nr. 2.2.3.1 und 2.2.3.2) - Achtung: Neu ist seit dem 01.01.2024 das "sowie" - zuvor ein "oder".
- Betrag je Zahlungsart
- Signaturzähler
- Prüfwert
Nachzulesen in "Einführung des § 146a AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146a AO" unter Punkt 5.4.
Ausnahmeregelung (Zumutbarkeitsgründe)
Achtung:
Auch wenn Sie von der Belegausgabepflicht befreit werden, kann derKunde trotzdem jederezeit eine Ausstellung der Quittung anfordern. Sie sind verpflichtet auf Wunsch eine Rechnung auszustellen.
Elektronische Belegausgabe (Rechnung Versand per Mail o.ä.)
Eine elektronische Belegausgabe muss in einem standardisierten Datenformat (z. B. JPG, PNG oder PDF) erfolgen, d. h. der Empfang und die Sichtbarmachung eines elektronischen Beleges auf dem Endgerät des Kunden müssen mit einer kostenfreien Standardsoftware möglich sein. Auf den Übertragungsweg bei der Übermittlung der Daten kommt es nicht an. Eine elektronische Bereitstellung des Beleges bedarf der Zustimmung des Kunden. Die Zustimmung bedarf dabei keiner besonderen Form. Ein elektronischer Beleg gilt als bereitgestellt, wenn dem Kunden die Möglichkeit der Entgegennahme des elektronischen Belegs gegeben wird. Unabhängig von der Entgegennahme durch den Kunden ist der elektronische Beleg in jedem Fall zu erstellen.
Weitere Informationen zum Thema Belegausgabepflicht / Bonpflicht erhalten Sie auch gerne auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.